Note: Wie do not join the AS program!
Notwendige Umsetzungsschritte für Webshop-Betreiber (§ 19 AStG)
Unternehmer (auch Webshop-Betreiber) sind nicht verpflichtet, sich einem derartigen AS-Verfahren zu unterwerfen.
- Wenn Sie sich jedoch freiwillig einem AS-Verfahren unterwerfen, haben Sie Ihre Kunden auf Ihrer Website und gegebenenfalls in Ihren AGB – unabhängig von einem konkreten Streitfall - davon zu informieren und haben in diese Informationen auch einen Link zur jeweiligen AS-Stelle anzugeben (§ 19 AStG). Für Webshops bzw. Schlichtungen bezüglich Online-Streitigkeiten wäre das der Internet Ombudsmann http://www.ombudsmann.at/.
- Wer sich nicht einem Schlichtungsverfahren unterwirft, braucht darüber vorweg auf seiner Website nicht zu informieren.
- Zusätzlich hat der Unternehmer den Verbraucher im konkreten Streitfall (wenn keine Einigung erzielt werden kann) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (E-Mail) auf die für den Streitfall zuständige AS-Stelle (Internet-Ombudsmann) hinzuweisen. Gleichzeitig hat der Unternehmer anzugeben, ob er an einem AS-Verfahren teilnehmen wird.
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